| Naturdenkmäler und Schutzgebiete |
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Zu den Naturdenkmalen gehören besondere Einzelschöpfungen der Natur, wie Bäume, Felsen oder Höhlen aber auch besonders schützenswerte Flächen bis zu 5 ha, wie Moore oder Heiden. Wie auch in Naturschutzgebieten darf an Naturdenkmalen nichts verändert, entnommen oder zerstört werden. Dies ist in § 31 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) geregelt. Gekennzeichnet sind die Naturdenkmale mit dem weiß-grünen Schild mit dem Seeadler, welches auch zur Kennzeichnung von Naturschutzgebieten verwendet wird. Das Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Dabei handelt es sich um ein Einzelobjekt oder ein Gebiet von geringer Flächengröße bis fünf Hektar. Letzteres ist ein Flächennaturdenkmal und als solches klar von seiner Umgebung abgegrenzt. Naturdenkmäler im Kraichgau sind beispielsweise die Posidonienschiefergrube in Bad Langenbrücken und das Eisinger Loch. Ein Naturschutzgebiet ist ein streng geschütztes Gebiet. Die Definition von Naturschutzgebieten erfolgt in Deutschland, Österreich und der Schweiz durch oder auf Grundlage von Gesetzen. Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff Naturschutzgebiet darüber hinaus alle Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz. Als Naturschutzgebiet werden häufig Gebiete ausgewiesen, welche für die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, oft auch für landschaftliche und erdkundliche Eigenarten von Bedeutung sind. Ziel ist es, Pflanzen- wie auch Tierarten in ihrem Verbreitungsgebiet unter Schutz zu stellen. Als Naturschutzgebiete werden auch Flächen ausgewiesen, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, wegen ihrer Einzigartigkeit oder besonderen Schönheit als schützenswert gelten. Es handelt sich dabei oft um Biotope wie etwa Moorlandschaften, Heideflächen, Gebirgslandschaften oder Wälder. Naturschutzgebiete im Kraichgau sind beispielsweise die Malscher Aue oder der Aalkistensee bei Maulbronn. |




